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Aktuelles zum Arbeitsrecht

Klageverzicht und Schriftform

Eine Klageverzichtsvereinbarung bedarf der Schriftform, wenn diese zugleich als Aufhebungsvertrag behandelt werden soll.

Ein Aussiedler aus Polen wurde in einem Betrieb als Schleifer beschäftigt. Nachdem sein Arbeitgeber seinen größten Kunden verloren hatte, kündigte er 10 Mitarbeitern. Die Kündigung wurde noch nicht gegenüber dem Aussiedler ausgesprochen, weil dieser krankheitsbedingt fehlte. Nachfolgend wurde er aufgefordert, in das Büro des Geschäftsführers zu kommen. Dort wurde ihm ein Schreiben übergeben, in dem ihm die Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt wurde. Dieser Teil des Schreibens war mit der Unterschrift des Arbeitgebers versehen worden. Unter diesem Text sowie den Unterschriften befand sich der folgende Zusatz: "Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage." Der Arbeitnehmer unterschrieb diesen Zusatz. Im Folgenden erhob der Aussiedler Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass er keine Kündigungsverzichtserklärung habe abgeben wollen. Der Geschäftsführer habe ihn lediglich aufgefordert, den Empfang dieser Erklärung durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er habe den Sinn der Erklärung aufgrund seiner Sprachkenntnisse nicht erfassen können. Im übrigen habe der Geschäftsführer auf ihn psychischen Druck ausgeübt und ihn dadurch zum Leisten der Unterschrift gezwungen.

Sowohl das Arbeitsgericht Essen, als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gaben seiner Klage statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Revision zurück. Ob die Kündigung bereits wegen eines Irrtums des Aussiedlers über den Inhalt der Erklärung nichtig sei, könne dahinstehen. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass hinsichtlich der Zusatzerklärung nicht die Schriftform eingehalten worden sei, weil dieser Teil nicht vom Arbeitgeber unterschrieben worden sei. Das Schriftformerfordernis folge daraus, dass es sich bei dieser Klageverzichtsvereinbarung zugleich um einen Auflösungsvertrag handele, welcher nach § 623 BGB der Schriftform bedürfe. Für die Auslegung einer Willenserklärung sei nämlich nicht die Bezeichnung maßgeblich, sondern vielmehr der dahinter stehende Sinn und die gewollte Rechtsfolge. Diese ziele bei einer Kündigungsverzichtserklärung, die in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung abgegeben würde, auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Diese Folge trete ein, weil der Arbeitnehmer sich hier nicht mehr durch eine Klage erfolgreich wehren könne. BAG vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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