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Arbeitsrecht⁄
Kündigungsschutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Aktuelles zum Erbrecht

Pflichtteilsentzug muss konkret begründet werden

Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch letztwillige Verfügung, also durch ein Testament erfolgen. Dabei muss der Grund der Entziehung in dieser Verfügung angegeben werden.

Mit dieser Klarstellung stärkte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechte der erbberechtigten Kinder. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Ehepaar verfügt hatte: "Unsere Tochter enterben wir aus folgendem Grund: Wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung." Nach dem Tod des Vaters machte die Tochter Pflichtteilsansprüche geltend. Sie vertrat die Ansicht, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam sei.

Das BVerfG verwies darauf, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder nur hinter der Testierfreiheit zurücktreten müsse, wenn in der letztwilligen Verfügung eine hinreichend substanzielle Tatsachengrundlage angegeben werde, die im gerichtlichen Verfahren überprüft werden könne. Es müsse zumindest ein "Kernsachverhalt" angegeben werden, über den das Gericht notfalls Beweis erheben könne. Diese Konkretisierungsanforderungen seien für den Erblasser zumutbar. Das gelte auch, wenn sie im Einzelfall eine gewisse Erschwerung bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit sich bringe. Die Konkretisierungsanforderungen seien geeignet und erforderlich, um das Pflichtteilsrecht der Kinder zu schützen. Im vorliegenden Fall erfülle das Testament diese Anforderungen nicht. Die Formulierung lasse nicht erkennen, worin die Verleumdung liegen soll. (BVerfG, 1 BvR 62/00)
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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