Logo Anwaltskanzlei Lottes

  Wir setzen uns für Sie ein!

LinksSitemapImpressum

Bildleiste Anwaltskanzlei Lottes

Online
Rechtsberatung

Online-Beratung

Online-Scheidung

(sofern die Voraussetzungen vorliegen)

Formulare

Kosten

rss feed icon   neueste Entscheidungen

 

 

Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungsschutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Aktuelles zum Familienrecht

Geschenke: Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen

Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit dem Beklagten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Der Kläger überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung in der Wohnung, die heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Der Schwiegervater fordert nun die 58.000 DM zurück.

Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre er mit dieser Klage gescheitert. Danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein "Rechtsverhältnis eigener Art" zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern bei diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Nach Ansicht der Richter seien derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkung zu qualifizieren. Würden Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung müsse dies auch gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung sei grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.

Hinweis:

Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken BGH, XII ZR 189/06.
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

nach oben

 

Pfeil    Weitere Artikel zum Familienrecht,
        insbesondere zur Scheidung, zum Unterhalt, zur Heirat und
        zum Namensrecht finden Sie hier.

Pfeil    Artikel zum Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht finden Sie hier.