Logo Anwaltskanzlei Lottes

  Wir setzen uns für Sie ein!

LinksSitemapImpressum

Bildleiste Anwaltskanzlei Lottes

Online
Rechtsberatung

Online-Beratung

Online-Scheidung

(sofern die Voraussetzungen vorliegen)

Formulare

Kosten

rss feed icon   neueste Entscheidungen

 

 

Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungsschutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Archiv

Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Familienrecht

Kindesunterhalt: Die Berechtigung von Mehrbedarf oder Sonderbedarf neben dem Grundbedarf

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern umfasst neben dem nach seinen Lebensverhältnissen bemessenen Grundbedarf auch die Kosten einer der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungsvermögen und den beachtenswerten Neigungen entsprechenden Ausbildung. Der Kindesunterhalt lässt sich daher in sehr vielen Fällen nicht allein mit dem Grundbedarf befriedigen, sondern Zusatzbedarf ist in vieler Hinsicht aktuell. Wir befinden uns in einer Dienstleistungsgesellschaft, in der eine qualifizierte Ausbildung unerlässlich ist.

Die Kosten des Mehrbedarfs bzw. Sonderbedarfs richten sich jedoch in den meisten Fällen nicht gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil allein, sondern beide Eltern haben anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen dafür aufzukommen.

Kindergartenbeitrag:

Bereits im Kleinkindalter stellt sich daher die Frage, ob zur Erfüllung dieser Bedürfnisse des Kindes die Kosten für den ganztägigen Besuch eines Kindergartens einen Mehrbedarf begründen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Das Gericht hat dies im Grundsatz bejaht, da der Kindergartenbesuch in erster Linie erzieherischen Zwecken dient und deshalb die Aufwendungen hierfür zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen sind, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.

Einen Mehrbedarf des Kindes begründen diese Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, sind sie bei sozialverträglicher Kostengestaltung in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Einen Mehrbedarf stellen deshalb nur die Kosten für einen mehr als halbtägigen Kindergartenbesuch dar.

Privatschule:

Kosten, die durch die Wahl einer Privatschule statt einer staatlichen kostenfreien Schule anfallen, stellen sich in der Regel als Mehrbedarf dar. Die Wahl einer Privatschule ist immer dann berechtigt, wenn eine staatliche Schule nicht zur Verfügung steht. Auch werden Schulkosten für den Besuch einer Privatschule oder einer privaten Sonderschule als Mehrbedarf anerkannt, wenn es dem Kind aufgrund von Lernschwierigkeiten oder gar Behinderungen nicht möglich ist, seinen Hauptschulabschluss an einer staatlichen Schule zu machen. Darüber hinaus können weitere Gründe den Besuch einer Privatschule zulassen, die im Einzelfall anwaltlich zu prüfen sind.

Welcher Schultyp für das Kind am geeignetsten ist, also seinen Eignungen und Neigungen am besten gerecht wird, entscheidet allein der sorgeberechtigte Elternteil. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist an einer solchen Entscheidung nicht zu beteiligen. Er muss sie hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt.

Internat:

Internatskosten stellen grundsätzlich Mehrbedarf dar. Bei Prüfung der sachlichen Berechtigung ist darauf abzustellen, ob unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern ein verständiger Grund für die Wahl des Internats besteht. Dabei kann dieser Grund in der Person des Kindes, aber auch des betreuenden Elternteils liegen. In der Person des Kindes liegende Gründe, die eine Internatsunterbringung erfordern, können neben Behinderungen körperlicher und geistiger Art auch Erziehungs- und Lernschwierigkeiten sein. Gleiches gilt für die Förderung einer Hochbegabung, wobei das gewählte Internat hierzu geeignet sein muss. Aber auch hier ist im Einzelfall kompetente Rechtsberatung gefragt.

Nachhilfeunterricht:

Besteht Notwendigkeit zum Nachhilfeunterricht, so ist dies in der Regel Sonderbedarf, da dieser üblicherweise vorübergehend und nicht dauerhaft in Anspruch genommen wird. Nachhilfe ist nach der Rechtsprechung dann sachlich begründet, wenn sie erforderlich und geeignet ist, das jeweilige Schulziel zu erreichen. Es wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass die sachliche Berechtigung für den Nachhilfeunterricht entfällt, wenn der betreuende Elternteil selbst nach dem Alter des Kindes und der eigenen Vorbildung in der Lage ist, die entstandenen Lücken aufzuarbeiten.

Die Kosten einer nur gelegentlichen oder in geringem Umfang in Anspruch genommenen Nachhilfe kann aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden. Hier kommt es jedoch auf den jeweiligen Einzelfall, die Höhe des laufenden Unterhalts und die Kosten der Nachhilfestunden an. Bei mehrstündigem und länger andauerndem Nachhilfeunterricht könnten die hierfür anfallenden Beträge durch den Tabellenunterhalt nicht mehr gedeckt sein.

Auch hier obliegt die Entscheidung allein dem Sorgeberechtigten. Handelt es sich nicht um außergewöhnlich hohe Kosten, für die eine gesonderte sachliche Berechtigung dargetan werden müsste, ist die Auswahl des Sorgeberechtigten hinsichtlich der Institution oder Person, die die Nachhilfe erteilt, auch für den anderen Elternteil verbindlich.

Auslandsaufenthalt:

Die Kosten eines Auslandsaufenthalts sind als Mehrbedarf einzustufen. Im Rahmen eines Studiums wird ein vorübergehender Wechsel ins Ausland, unter der Bedingung, dass die fachliche Qualifikation und die Berufsaussichten dadurch gefördert werden, in vielen Fällen als sachlich begründet angesehen, auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen. Ein Schuljahr im Ausland überschreitet demgegenüber regelmäßig den Rahmen der allgemein üblichen und generell gebotenen schulischen Förderung und ist daher nur bei weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen gerechtfertigt. Aber auch von diesem Grundsatz sind im Einzelfall Ausnahmen vorstellbar.
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

nach oben

 

Pfeil    Weitere Artikel zum Familienrecht,
        insbesondere zur Scheidung, zum Unterhalt, zur Heirat und
        zum Namensrecht finden Sie hier.

Pfeil    Artikel zum Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht finden Sie hier.