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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Familienrecht

Unterhalt: Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der Unterhaltszahlung zum Leben verbleiben muss, kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt.

Zu diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof (BGH) in einer seiner letzten Entscheidungen gelangt, nachdem er bereits in einer früheren Entscheidung eine entsprechende Bewertung des Selbstbehaltes für den Fall vorgenommen hat, dass der nicht verheiratete Vater aus Anlass der Geburt seines Kindes an die Kindesmutter Unterhalt zu zahlen hat. Der angemessene Selbstbehalt beträgt derzeit in der Regel mindestens 1.100,00 €, während sich der notwendige Selbstbehalt für den erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten auf 890,00 € beläuft. Es ist also im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Selbstbehalt auszugehen. BGH, XII ZR 30/04
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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