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Aktuelles zum Familienrecht
Vermögensausgleich einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über das gemeinsam bewohnte Haus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum Vermögensausgleich nach einer gescheiterten nichtehelichen Partnerschaft weiterentwickelt und in einem neueren Urteil den durch Zuwendung oder geleistete Mitarbeit benachteiligten Partner zusätzliche Rechte eingeräumt.
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erwarb ein Grundstück zu Alleineigentum und ließ es mit einem Haus bebauen. Das Objekt wurde durch gemeinsames Kapital beider Partner und durch gemeinsame Arbeitsleistung finanziert. Nach dem Scheitern der Beziehung verlangte der Exmann von der Exfrau einen Ausgleich in Geld.
Das Gericht gab der Klage statt. Es übertrug die Rechtsprechung die ehebezogene Zuwendung auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, weil die Sachlage vergleichbar ist. Die Zuwendung dient, wie auch die in der Ehe, der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft. Dies gilt auch analog für die Zuwendung von Arbeitsleistung, es sei denn, dass der beabsichtigte Zweck einer länger zurückliegenden Zuwendung durch Zeitablauf erreicht ist oder der andere Partner ebenfalls überobligatorisch in die Partnerschaft investiert hat. Soweit die Zuwendung jedoch noch von wirtschaftlicher Bedeutung ist, kann der Zuwendende einen Ausgleich in Geld verlangen.
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
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