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Aktuelles zum Mietrecht
Abmahnung durch den Vermieter wegen Ruhestörung
Ein langjähriger Mieter erhielt von seinem Vermieter ein Abmahnungsschreiben. In diesem wurde ihm vorgeworfen, dass er sowohl während der Mittagsruhe als auch zu den Ruhezeiten am Abend häufig den Fernseher zu laut stelle und dadurch Nachbarn und Mitmieter erheblich störe. Er wurde zu der Einhaltung der Hausordnung aufgefordert. Für den Fall einer erneuten Beschwerde wurde ihm mit der fristlosen Kündigung gedroht.
Der Mieter bestritt diesen Vorwurf und verlangte die Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung sowie die Feststellung der Unrechtmäßigkeit.
Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Das Landgericht Köln wies die Berufung hiergegen zurück. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück.
Es spiele keine Rolle, ob die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Auch durch eine unberechtigte Abmahnung werde ein Mieter – anders als im Arbeitsrecht – noch nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Abmahnung im Sinne der §§ 541, 543 Abs. 3 BGB entfalte nämlich keinerlei Wirkung und führe u. a. nicht zu einer Beweiserleichterung im späteren Prozess. BGH vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
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