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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Mietrecht

Gewerberaummietvertrag: unzulässige Aufrechnungsklausel

Folgende Aufrechnungsklausel ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig:

"...Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt."

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem diese Klausel im Gewerberaummietvertrag vereinbart war, rechnete der Mieter gegenüber der Miete mit einer ihm zustehenden Schadenersatzforderung auf.

Das Gericht bestätigte diese Aufrechnung, da die Klausel unwirksam sei, weil sie gegen die Vorschrift des § 307 BGB verstoße. Sowohl aus dem Wortlaut wie dem Sinn dieser Klausel ergebe sich eindeutig, dass eine Aufrechnung auch bei einer unbestrittenen Forderung nur bei Zustimmung durch den Vermieter zulässig sei. Eine derartige Verkürzung der Rechte des Vertragspartners stelle eine erhebliche Benachteiligung dar, die nicht einfach hingenommen werden könne. Dies verstoße gegen den Gedanken des § 309 Nr. 3 BGB, wonach dem Vertragspartner des Verwenders nicht die Möglichkeit der Aufrechnung bei einer unbestrittenen Forderung genommen werden dürfe. Diesen Bestimmung sei zwar nicht auf einen Unternehmer unmittelbar anwendbar. Sie sei jedoch bei der Auslegung des Begriffes der Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB auch bei dieser Personengruppe zu beachten, weil auch Firmen nicht eine derart gravierende Verkürzung ihrer Gegenrechte hinnehmen müssten. BGH, XII ZR 54/05
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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