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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Mietrecht

Mieterhöhung unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete

Die Mietparteien vereinbarten beim Einzug am 19. August 2004 eine Miete in Höhe von 227,92 Euro für eine Wohnung von 56,98 qm, die unterhalb der örtlichen Vergleichsmiete lag. In seinem Schreiben vom 26. September 2005 verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 und berief sich dabei auf den örtlichen Mietspiegel.

Die geforderte Miete lag ebenfalls noch unterhalb der örtlichen Vergleichsmiete. Der Mieter verweigerte die Zustimmung. Er berief sich darauf, dass der Vermieter die Miete nicht erhöhen dürfe, weil die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erhöht worden sei. Hierdurch habe der Vermieter treuwidrig gehandelt.

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter nicht recht. Die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung seien vorliegend gegeben. Hierfür reiche es aus, dass eine einjährige Sperrfrist und eine 15-monatige Wartefrist eingehalten worden seien. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergebe sich nicht, dass eine Mieterhöhung nur bei Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt sei. Ebenso wenig ergebe sich dies aus dem Gesetzeszweck. Es gehe darum, dass die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes erhalten werde. Der Vermieter solle einen Ausgleich dafür erhalten, dass er die Miete nicht willkürlich im Wege der Änderungskündigung erhöhen dürfe. Der Mieter solle nicht vor einer Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete geschützt werden. Von daher habe der Vermieter hier nicht gegen Treu und Glaube verstoßen. BGH, VIII ZR 303/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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