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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Mietrecht

Mieterhöhung: Wohnfläche ist größer als vereinbart

Bei der Mieterhöhung ist von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche und nicht von der tatsächlichen Wohnfläche auszugehen, denn Grundlage für die Mieterhöhung ist der Mietvertrag. Die Angabe im Mietvertrag ist eine rechtsverbindliche Beschaffenheitsvereinbarung, die normalerweise verbindlich ist.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in folgendem Fall: Ein Mieter hatte eine Vierzimmerwohnung gemietet. Nach dem Inhalt des Mietvertrages war die Wohnung 121,49 qm groß. In Wirklichkeit hatte sie jedoch eine Fläche von 131,80 qm. Als der Vermieter nach einigen Jahren wiederholt die Miete erhöhen wollte, legte der seiner Berechnung die tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde. Hiermit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass der Vermieter an seine Angabe im Mietvertrag gebunden sei.

Dem stimmte der Bundesgerichtshof zu. Von der vereinbarten Fläche könne nur im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn ein Festhalten für den Vermieter unzumutbar sei. Dies setze eine Flächenüberschreitung von mehr als zehn Prozent voraus, die hier nicht gegeben sei. BGH, VIII ZR 138/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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