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Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungs-
schutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Kosten

Was kostet der Anwalt?

Sie brauchen nicht davor zurückzuschrecken, mit mir über die Honorarfrage zu sprechen. Gerne berate ich Sie über die voraussichtlich entstehenden Kosten und Ihr Kostenrisiko im Prozessfall und mache damit die Gebühren für meine hochqualifizierte Leistung für Sie transparent und nachvollziehbar.

Ich schließe in der Regel weder Honorarvereinbarungen noch vereinbare ich Stundensätze, die ggf. eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsehen. Meine anwaltliche Leistung berechne ich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das überwiegend eine Abrechnung nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert vorsieht. Darunter ist z. B. der Geldbetrag zu verstehen, den Sie von Ihrem Schuldner beanspruchen, oder der vom Gericht festgesetzt wird. Ohne einen konkreten und vorgegebenen Geldwert ist der Gegenstandswert zu schätzen. Das RVG enthält eine Tabelle, der Sie für den jeweiligen Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr entnehmen können. Zusätzlich sind noch die Auslagen des Rechtsanwaltes, z. B. Porto- und Telefonkosten, Schreib- und Kopierkosten, Fahrtkosten, evtl. Übernachtungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.

Schließlich ist es allgemein üblich, zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit einen Vorschuss zu verlangen. Auch darüber werde ich Sie im ersten Mandatsgespräch unterrichten.

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Was kostet der anwaltliche Rat?

Soweit Sie eine Beratung in Anspruch nehmen, sieht das RVG seit dem 01.07.2006 vor, über die Höhe der Beratungsgebühr eine besondere Vereinbarung zu treffen.

Ich biete Ihnen dazu ein Stundenhonorar an, dass sich je nach Höhe des Streitwertes, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit zwischen 100,00 € und 190,00 € bewegen sollte. Für einfache Angelegenheiten kann das Stundenhonorar auch zwischen 50,00 € und 100,00 € liegen.
Soweit es sich um eine Erstberatung handelt, werde ich auch bei längerer Dauer keine höhere Gebühr als 190,00 € erheben. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Gut zu wissen: Die Kosten der Beratung werden voll angerechnet, sofern Sie mich mit Ihrer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung beauftragen. Dies bedeutet, dass die Kosten der Beratung als eine Art Anzahlung anzusehen sind. Die Beratungskosten sind somit nicht verloren.

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Was kostet eine Online-Rechtsberatung?

Fragen Sie mich einfach, ob Ihr Fall geeignet ist, Ihnen online oder schriftlich einen Rat zu erteilen und welche Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen. Sie erhalten dann meinen Vergütungsvorschlag. Wenn Sie ihn annehmen, erhalten Sie von mir unmittelbar im Anschluss Ihren Rechtsrat.

Falls Sie Ihre Anfrage sofort bearbeitet wissen wollen und mit einer Vergütung bis max. 190,00 € für die Erstberatung zzgl. MwSt. einverstanden sind (es kann auch viel weniger sein), teilen Sie mir diese bitte auf dem Beratungsformular mit. Dann gebe ich Ihnen innerhalb von wenigen Werktagen meine Rechtsauskunft.

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Was kostet das Gericht?

Die Kosten des Gerichts, also die Gerichtsgebühren, sind ebenfalls gesetzlich festgelegt und richten sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Die Höhe der Gebühren ist der Tabelle zum Gerichtskostengesetz (GKG) zu entnehmen. Die Gerichtsgebühren betragen in der Regel ½ bis hin zu 3 vollen Gebühren je nach Art der Beendigung des Rechtsstreits.

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Wer zahlt Anwalt und Gericht?

Grundsätzlich schuldet der Mandant als Auftraggeber die Gebühren, oft werden sie jedoch durch den Gegner oder Dritte erstattet. In solchen Fällen muss der Schuldner – sofern er zahlungsfähig ist – nicht nur die Hauptforderung, sondern auch alle Kosten erstatten. So übernimmt beispielsweise in Unfallsachen regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens. In Forderungsangelegenheiten hat der Schuldner neben der Hauptforderung auch die Anwaltskosten zu begleichen, wenn er sich mit der Leistung in Verzug befindet. In Unterhaltssachen können die Anwaltskosten Teil des geschuldeten Unterhalts sein.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nicht jedoch vor dem Arbeitsgericht I. Instanz und im Scheidungsverfahren. Dort trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens werden hälftig geteilt.

Sofern Sie rechtschutzversichert sind, übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung die Gebühren. Selbstverständlich hole ich die Deckungszusage Ihrer Versicherung ein und führe die erforderliche Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung kostenfrei. Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, aussichtsreiche Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren über einen sog. Prozessfinanzierer finanzieren zu lassen, der dafür im Fall des Obsiegens einen Teil der erstrittenen Summe erhält.

Falls Sie einen Prozess führen müssen, sich diesen aber nicht leisten können, steht Ihnen Prozesskostenhilfe zu. Den hierfür erforderlichen Antrag stelle ich für Sie beim zuständigen Prozessgericht. Dieses entscheidet zunächst über die Prozesskostenhilfe, wobei es bereits die Erfolgsaussicht der Klage prüft. Sobald die Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kann der Prozess zur Hauptsache geführt werden. Allerdings befreit die Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Rechtsanwaltes und von den Gerichtskosten. Im Fall des Unterliegens muss auch der Geringverdiener das Honorar des gegnerischen Rechtsanwaltes tragen. Dies gilt wiederum nicht in den Verfahren, in denen es keine Kostenerstattung gibt, also im Verfahren vor dem Arbeitsgericht, erste Instanz und im Scheidungsverfahren.

Prozesskostenhilfeantrag (pdf-Datei, Download)

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Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf