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Erbrecht

 

Bild Friedhofsstatue Erbfall

Das deutsche Erbrecht ist kompliziert. Doch es hält zahlreiche einfache Gestaltungsmöglichkeiten bereit, Streitigkeiten zwischen den Erben durch eine letztwillige Verfügung, z. B. ein Testament, auszuschließen.

 

Warum ein Testament erstellen?

Wenn kein Testament vorliegt, regiert der Staat durch das gesetzliche Erbrecht auch in die Aufteilung von Immobilien unter den Erben hinein. Durch ein Testament setzen Sie die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Ihnen steht es frei, bis auf den Pflichtteil für nahe Angehörige, nur diejenigen zu bedenken, denen Sie etwas zukommen lassen möchten.

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Für die Erstellung eines Testaments gibt es gute Gründe:

Sie sind verheiratet. In Ihrem Eigentum befindet sich ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung. Viele Eheleute sind der Auffassung, dass z. B. das gemeinsame Haus nach dem Tode des Partners dem Überlebenden allein gehört. Häufig unbekannt ist, dass in der Regel auch andere Personen miterben und damit Miteigentümer werden. Haben Sie keine Kinder, dann erben auch Ihre Eltern als Verwandte zweiter Ordnung. Sollten Ihre Eltern verstorben sein, treten Ihre Geschwister oder deren Nachkommen in die Miterbfolge ein. Sie sollten sich also klar darüber werden, dass Sie sich von heute auf morgen mit Ihrem Vermögen inmitten einer Gemeinschaft befinden können, mit der Sie vielleicht wenig gemein haben. Hinzu kommt, dass jeder Miterbe, seien es gemeinsame Kinder oder entferntere Verwandte, jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen können. Sollte unter den Miterben keine Einigung erzielt werden, kann z. B. bei einem gemeinsam erarbeiteten Haus jeder Miterbe die gerichtliche Teilungsversteigerung durchführen.

 

Noch schwieriger wird die Erbauseinandersetzung, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört:

Fordert eines der Kinder oder fordern die Kinder ihr Erbe, so gefährdet diese Erbteilung schnell die Existenz des Unternehmens. Ihr Lebenswerk und die Alterssicherung Ihres Ehepartners sind in Gefahr.

Die gesetzliche Erbfolge ist mithin ungeeignet, um Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder zu schützen. Mit einer letztwilligen Verfügung, in der Regel einem Testament oder einem Erbvertrag, können Sie Ihre Hinterbliebenen absichern.

 

Sie leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft:

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, erben nur diese. Die Partner in einer Lebensgemeinschaft sind nicht miteinander verwandt, so dass auch keine gesetzliche Erbfolge eintritt. Ihr Lebenspartner geht leer aus.

Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, gehen Ihr Lebenspartner, aber auch dessen Kinder, mit denen Sie unter Umständen eine innige Beziehung gepflegt haben, leer aus. Es erben nur Ihre Blutsverwandten.

Gehört die Wohnung und die Wohnungseinrichtung Ihnen, muss Ihr Lebenspartner aus der Wohnung ausziehen und behält nichts.

Auch hier gilt, ein Testament oder ein Erbvertrag sichert Ihren Lebenspartner.

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Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?

Der Nachlass steht zunächst den Erben gemeinschaftlich zu. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wird diese Erbengemeinschaft aufgelöst und der Nachlass zwischen den Erben entsprechend ihren Erbquoten aufgeteilt. Die Auseinandersetzung des Erbes kann grundsätzlich jeder Miterbe verlangen.

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Erbest zu seinen Aufgaben.

Andernfalls müssen die Erben die Auseinandersetzung des Nachlasses selbst regeln. Nicht selten fehlt es aber z. B. zerstrittenen Geschwistern an der erforderlichen Sachlichkeit und Gelassenheit, um das allein zu bewältigen. Es müssen vielleicht Vermächtnisse befriedigt, Pflichtteilsforderungen erfüllt oder Teilungsanordnungen ausgeführt werden. Auch können Schenkungen über Vermögenswerte des Erblassers vorliegen, die möglicherweise nicht in das Erbe fallen.

Hier wird es kompliziert! Ein Rechtsanwalt bietet Ihnen die Chance einer wirtschaftlich sinnvollen, steuerlich optimierten und einvernehmlichen Erbauseinandersetzung, auch für Vermögen das im Ausland belegen ist, ggf. unter Zuhilfenahme eines auswärtigen Rechtsanwalts.

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Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag oder andere Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. In diesem Falle können Pflichtteilsansprüche bestehen. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte und, was die wenigsten wissen, auch die Eltern des Erblassers. Es ist auch denkbar, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn ein Kind durch Testament Erbe geworden ist, aber durch das Testament wertmäßig weniger bekommt, als es seinem Pflichtteil entspricht.

 

Der Auskunftsanspruch

Das häufigste Problem besteht in der Praxis für den Pflichtteilsberechtigten darin, dass er die Höhe seines Pflichtteilsanspruches gegenüber dem Erben gar nicht berechnen kann, weil er nicht weiß, welchen Wert das Erbe insgesamt hat. Er weiß zwar, wie viel Prozent vom Nachlass ihm zusteht; weiß also beispielsweise dass er 10 Prozent zu bekommen hat, aber nicht wovon.

Das Gesetz hilft hier weiter. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch. Erteilt der Erbe die angeforderte Auskunft nicht freiwillig, so ist fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt angezeigt, um den Auskunftsanspruch auf dem Klageweg geltend zu machen.

 

Gestaltungsmöglichkeiten für den Erben und Pflichtteilsberechtigten

Der Erbe andererseits, der sich neben dem Liquiditätsabfluss durch die Erbschaftssteuer auch noch dem Zahlungsanspruch eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sieht, hat besonderen Beratungsbedarf. Ein Pflichtteilsentzug ist eher seltener zu realisieren, aber auch nicht auszuschließen.

Vielleicht ergibt die Beratung durch einen Rechtsanwalt, dass sich der Streit wirtschaftlich nicht lohnt. Manchmal bieten Pflichtteilsansprüche interessante Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung. Oder es besteht die Möglichkeit zur "taktischen" Erbausschlagung, um sich von unliebsamen Auflagen zu befreien. In Einzelfällen, insbesondere bei nicht eindeutigen Testamenten, kann auch ein Vergleich eine geeignete Lösung darstellen. Wer sich rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, sieht sich seinem Schicksal nicht hilflos ausgeliefert.

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Welche Aufgaben obliegen dem Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass das Testament so, wie es der Erblasser wollte, auch tatsächlich umgesetzt wird.

Ein wesentlicher Aspekt der Testamentsvollstreckung besteht in seiner streitschlichtenden Funktion: Nicht ein oder mehrere Miterben kümmern sich um die Auseinandersetzung des Nachlasses, sondern ein externer Dritter vollzieht das Testament im Sinne des Erblassers. Mögliche Spannungen aufgrund der vorgenommenen Vermögensverteilung treffen so den Testamentsvollstrecker; es besteht kein Grund zum Streit zwischen den Erben untereinander.

Weiter kann sich eine Testamentsvollstreckung in Form einer sogenannten Dauertestamentsvollstreckung dann empfehlen, wenn Minderjährige oder junge Erwachsene zu Erben berufen sind. Junge Erwachsene vermögen teilweise nicht über ausreichend Erfahrung verfügen, um ihnen Vermögen zur freien Verfügung zu überlassen. Hier kann es sich empfehlen, dass bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, oder beispielsweise bis zum Erreichen eines berufsqualifizierten Abschlusses ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, der für den Erben das ererbte Vermögen im Sinne des Erblassers verwaltet.

Die Testamentsvollstreckung wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erblasser sie in seinem Testament verfügt hat. Die Anordnung wird im Erbschein vermerkt und dem Testamentsvollstrecker wird ein Testamentsvollstreckerzeugnisses erteilt.

Näheres zur Testamentsvollstreckung finden Sie hier.

Die Anwaltskanzlei Lottes in Düsseldorf-Benrath steht gerne zur Verfügung, wenn Sie zur Auseinandersetzung Ihres Nachlasses Testamentsvollstreckung anordnen wollen.

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Erbschaftsteuer

Bei jedem Erbe fällt Erbschaftsteuer an. Allerdings gibt es für Verwandte je nach Grad der Verwandtschaft hohe Freibeträge.

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Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf