Warum ein Testament erstellen?
Wenn kein Testament vorliegt, regiert der Staat durch das gesetzliche Erbrecht auch in die Aufteilung von Immobilien unter den Erben hinein. Durch ein Testament setzen Sie die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Ihnen steht es frei, bis auf den Pflichtteil für nahe Angehörige, nur diejenigen zu bedenken, denen Sie etwas zukommen lassen möchten.
Für die Erstellung eines Testaments gibt es gute Gründe:
Sie sind verheiratet. In Ihrem Eigentum befindet sich ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung. Viele Eheleute sind der Auffassung, dass z. B. das gemeinsame Haus nach dem Tode des Partners dem Überlebenden allein gehört. Häufig unbekannt ist, dass in der Regel auch andere Personen miterben und damit Miteigentümer werden. Haben Sie keine Kinder, dann erben auch Ihre Eltern als Verwandte zweiter Ordnung. Sollten Ihre Eltern verstorben sein, treten Ihre Geschwister oder deren Nachkommen in die Miterbfolge ein. Sie sollten sich also klar darüber werden, dass Sie sich von heute auf morgen mit Ihrem Vermögen inmitten einer Gemeinschaft befinden können, mit der Sie vielleicht wenig gemein haben. Hinzu kommt, dass jeder Miterbe, seien es gemeinsame Kinder oder entferntere Verwandte, jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen können. Sollte unter den Miterben keine Einigung erzielt werden, kann z. B. bei einem gemeinsam erarbeiteten Haus jeder Miterbe die gerichtliche Teilungsversteigerung durchführen.
Noch schwieriger wird die Erbauseinandersetzung, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört:
Fordert eines der Kinder oder fordern die Kinder ihr Erbe, so gefährdet diese Erbteilung schnell die Existenz des Unternehmens. Ihr Lebenswerk und die Alterssicherung Ihres Ehepartners sind in Gefahr.
Die gesetzliche Erbfolge ist mithin ungeeignet, um Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder zu schützen. Mit einer letztwilligen Verfügung, in der Regel einem Testament oder einem Erbvertrag, können Sie Ihre Hinterbliebenen absichern.
Sie leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft:
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, erben nur diese. Die Partner in einer Lebensgemeinschaft sind nicht miteinander verwandt, so dass auch keine gesetzliche Erbfolge eintritt. Ihr Lebenspartner geht leer aus.
Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, gehen Ihr Lebenspartner, aber auch dessen Kinder, mit denen Sie unter Umständen eine innige Beziehung gepflegt haben, leer aus. Es erben nur Ihre Blutsverwandten.
Gehört die Wohnung und die Wohnungseinrichtung Ihnen, muss Ihr Lebenspartner aus der Wohnung ausziehen und behält nichts.
Auch hier gilt, ein Testament oder ein Erbvertrag sichert Ihren Lebenspartner.