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Trennung – Scheidung

Die Trennung vom Lebenspartner oder Ehegatten stellt in den meisten Fällen einen gravierenden Einschnitt in die gesamte Lebenssituation eines Menschen dar. In dieser extremen Gefühlssituation werden oft vorschnelle Entscheidungen getroffen. Jede Trennung und jede Scheidung verläuft anders und unter individuellen Bedingungen.

 

Wo finde ich den richtigen Rechtsanwalt in Düsseldorf?

Nur eine erfahrene Rechtsanwältin oder ein erfahrener Rechtsanwalt für Familienrecht kann in einem vertrauensvollen Gespräch die Situation genau erfassen und eine schnelle, sichere und fair geregelte Trennung und Scheidung vermitteln.

 Tel. 02 11/ 710 37 01

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Im Scheidungsrecht ist nicht nur die Erfahrung des Rechtsanwalts ausschlaggebend für eine erfolgreiche Gestaltung Ihrer Zukunft. Es ist auch ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen notwendig, um Ihre Situation im Ganzen zu erfassen und Sie bestmöglich zu vertreten. Genau darum bemüht sich die Anwaltskanzlei Lottes in Düsseldorf-Benrath erfolgreich seit über 20 Jahren.

 

Die Aufgaben eines Rechtsanwalts für Familienrecht sind vielfältiger Natur:

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Nicht nur die Scheidung fällt in den Aufgabenbereich eines Fachanwalts für Familienrecht, sondern auch die Beziehung von ehelichen sowie nichtehelichen Kindern zu ihren Eltern, der Verwandtenunterhalt, zu dem sowohl der Kindesunterhalt als auch der Elternunterhalt zählt, der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter, die Adoption, die Pflegschaft, die Betreuung, die Vormundschaft und andere angrenzende Rechtsgebiete. Kompetente Beratung und damit auch wirkliche Hilfe finden Sie dazu nur bei einem spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht.

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Im Folgenden erhalten Sie Informationen zum Familienrecht im Zusammenhang mit einer Scheidung:

Trennung

Trennung bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch für die anderen erkennbar aufgehoben ist. Oft zieht einer der beiden Ehepartner aus. Aber das Getrenntleben kann auch in der Ehewohnung stattfinden.

Die Zeit der Trennung dient dazu, sich Klarheit über den tatsächlichen Zustand der Ehe zu verschaffen. Wird die Ehe als zerrüttet, als nicht reparabel angesehen, so wird konsequenterweise die Scheidung beantragt. Besteht nach reiflicher Überlegung der ernsthafte Wille, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder aufzunehmen, so ist dies jederzeit möglich, auch wenn der Scheidungsantrag bereits bei Gericht gestellt ist.

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Scheidung

Die erste Frage, die sich hier stellt, ist die Wahl des richtigen Rechtsanwalts. Verlief die Trennungszeit ohne rechtsanwaltliche Beratung und Unterstützung, besteht nun für ein Scheidungsverfahren in Deutschland Rechtsanwaltszwang. Dies gilt sowohl für die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht als auch für die Antragstellung zum Unterhalt oder zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Auch müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn Sie sich gegen die Durchführung der Scheidung, die von Ihrem Ehepartner eingereicht wurde, wenden wollen.

Es gibt verschiedene Formen der Scheidung:

Pfeil    einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, und wenn erwartet werden kann, dass sie auch zukünftig nicht wieder hergestellt wird. Außerdem muss zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Scheidung, über die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrates und den Unterhalt für Ehegatten und Kinder bestehen.
Pfeil    streitige Scheidung
Konnte eine Einigung über die Scheidung oder auch nur über die Scheidungsfolgen (Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt) nicht erreicht werden, kann geschieden werden, wenn das Gericht das Scheitern der Ehe feststellen kann.
Pfeil    Härtescheidung
In Ausnahmefällen kann auch ohne Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung eingereicht werden, wenn ein Härtefall gegeben ist. In solch einem Fall muss das Scheitern der Ehe festgestellt werden. Es muss eine Situation vorliegen, in der einem Ehepartner aufgrund des Verhaltens des anderen nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten; z. B. Misshandlungen, Alkoholmissbrauch, Straftaten, schwere Beleidigung oder Drohungen.

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Versorgungsausgleich – Aufteilung der Renten

Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig mit der Scheidung durchzuführen, es sei denn, Sie haben ihn in einem Ehevertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versorgungsausgleich wurde erst 1976 vom Gesetzgeber eingeführt.

Mit dem Versorgungsausgleich werden Ihre in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alterssicherung, wie Sozialversicherungsrente, Beamtenpension, Betriebsrente oder Lebensversicherung auf Rentenbasis und vieles mehr ausgeglichen. Auch für die während der Ehe geborenen Kinder entsteht für die Kindererziehungszeiten eine Rentenanwartschaft. Wichtig ist, dass sich der Versorgungsausgleich nur auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften bezieht und nicht auf vorher erworbene Ansprüche. Durch richterlichen Beschluss wird demjenigen Ehegatten, der während der Ehe geringere Rentenanwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz zwischen seinen Anwartschaften und den des anderen auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben.

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Trennungsunterhalt

Einer der großen Streitpunkte bei einer Scheidung zwischen Ehepaare stellen die Unterhaltszahlungen dar. In der Zeit der intakten Ehe bestand eine Verpflichtung, gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen. Während der Trennungszeit entsteht nun ein einseitiger Anspruch auf Zahlung des Finanzkräftigen an den Bedürftigen. Der bedürftige Ehegatte hat Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, so dass der gewohnte Lebensstandard fortgeführt werden kann. Besteht dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt, so kann hierauf während der Trennungszeit wirksam nicht verzichtet werden. Es ist vom Ehegatten z. B. nicht unbedingt zu erwarten, dass er sofort eine Arbeitsstelle annimmt.

Um den Unterhalt berechnen zu können, hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Bei Selbständigen besteht oft die Schwierigkeit, unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln. Das in der Steuererklärung ermittelte zu versteuernde Einkommen hilft dabei oft nicht weiter, weil steuerliche Betriebsausgaben beim Unterhalt vielfach nicht anerkannt werden.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach Ihren konkreten ehelichen Lebensverhältnissen; d. h. wenn Sie es sich bisher leisten konnte, viel Geld auszugeben, dann können Sie auch weiterhin hohe Ansprüche stellen. Daher sollte eine kompetente Rechtsanwätin oder ein kompetenter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, um sich ein genaues Bild über den Trennungsunterhalt zu verschaffen und um entsprechende Forderungen zu stellen.

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Nachehelicher Unterhalt

Für den nachehelichen Unterhalt muss ein neuer Unterhaltsanspruch oder sogar ein neues Unterhaltsurteil erwirkt werden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht nun eine Erwerbsobliegenheit, die seit 2008 durch das neue Unterhaltsrecht noch verschärft wurde. Es wird nun erwartet, dass beide Ehegatten durch Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen, dass sie alles tun, um leistungsstark zu sein. Selbst der Betreuungsunterhalt, also der Unterhalt während der Erziehung minderjähriger Kinder, wurde durch die Reformen neu strukturiert. Der betreuende Ehegatte – meistens die Exfrau – erhält einen zeitlich begrenzten Anspruch, der für drei Jahre nach der Geburt des Kindes gewährt wird. Während dieser Zeit besteht keine Erwerbsobliegenheit. Ob darüber hinaus Unterhalt gewährt werden muss, richtet sich nach Billigkeitsgründen. Diese sind vielfältiger Natur und können nur anhand des Einzelfalles nach ausführlicher fachanwaltlicher Analyse beurteilt werden.

Es gibt verschiedene Arten des nachehelichen Unterhalts:

Pfeil    Betreuungsunterhalt:
Gemeinsame Kinder bedürfen der Pflege und Erziehung.
Pfeil    Altersunterhalt:
Aufgrund Alters kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden.
Pfeil    Krankheitsbedingter Unterhalt:
Wegen eines Krankheitszustandes kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden.
Pfeil    Erwerbslosenunterhalt:
Eine Erwerbstätigkeit kann trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden werden.
Pfeil    Aufstockungsunterhalt:
Die Arbeit kann den eigenen Unterhaltsbedarf nicht decken.
Pfeil    Ausbildungsunterhalt:
Zur Finanzierung einer Ausbildung, die ehebedingt nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.

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Kindesunterhalt

Kinder müssen auch finanziell versorgt werden. Sie haben einen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, entrichtet durch die Versorgung und Betreuung des Nachwuchses einen sogenannten Naturalunterhalt. Das gilt auch, wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, die Kinder aber überwiegend bei einem Elternteilteil leben. Die Festsetzung des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Zahlbetrag ist dann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die allerdings nur eine Richtschnur bietet. Im Einzelfall kann eine höhere oder niedrigere Tabellenstufe in Betracht kommen.

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Zugewinnausgleich – Aufteilung des erwirtschafteten Vermögens

Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen, d. h. keine Regelung dazu getroffen, wie im Fall der Scheidung mit dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen zu verfahren ist. All diese Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensmassen auch während der Ehe getrennt bleiben. Entgegen dem weit verbreiteten Irrtum bleibt also jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens.

Bei der Scheidung wird der Vermögenszuwachs, nämlich der Zugewinn, ermittelt, der während der Ehe von beiden Ehepartnern erworben wurde. Dazu haben die Eheleute einen gegenseitigen Auskunftsanspruch bezüglich ihres Endvermögens. Sodann werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt und derjenige oder diejenige, der⁄ die während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, gibt die Hälfte des Überschusses dem anderen oder der anderen ab. Davon unberücksichtigt bleiben jedoch höchstpersönliche Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehezeit das Vermögen des einen oder anderen erhöht haben.

Seit der Güterrechtsreform 2009 wird sogar negatives Anfangsvermögen berücksichtigt, also Schulden, die der Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat. Die Folge davon ist, dass sich der Zugewinnanspruch des anderen Ehegatten, der keine Schulden hatte, erhöht.

Gemeinsames Vermögen entsteht natürlich dann, wenn Sie dies ausdrücklich bestimmen – beispielsweise wenn Sie gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und beide im Grundbuch eingetragen werden. Aber schon bei einem Sparbuch, das nur auf den Namen eines der Ehegatten lautet, gehört das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen ausschließlich dem eingetragenen Inhaber oder der eingetragenen Inhaberin. Oder bei einer Lebensversicherung, bei der nur einer der Ehegatten Versicherungsnehmer ist, steht der Wert der Versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten.

Um zu verhindern, dass ein Ehepartner zu Lasten des anderen Vermögenswerte beiseite schafft, besteht der gegenseitige Auskunftsanspruch nicht nur zu Beginn des Scheidungsverfahren, sondern es gibt einen weiteren Auskunftsanspruch, wenn sich die Eheleute trennen.

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Trennung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens – Vermögensauseinandersetzung

Am Ende der Ehe hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Vermögensaufteilung bzgl. allem, was im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, z. B. Immobilien, bewegliche Gegenstände, Oder-Konten oder sonstige Anlagen bei der Bank, aber auch das gemeinsam geführte Unternehmen.

Der Hausverkauf des gemeinsamen ehelichen Hauses kann bei fehlender Einigung durch Teilungsversteigerung erwirkt werden. Die Teilungsversteigerung kann aber erst nach der Scheidung eingeleitet werden.

Hingegen kann in aller Regel von dem, was ein Partner während intakter Ehe dem anderen zugewendet hat, bei der Scheidung nichts zurückfordert werden. Es gibt zwar Ausnahmen in Härtefällen, die die Rechtsprechung nach "Billigkeit" entscheidet, etwa wenn ein Partner beträchtliches Vermögen oder Arbeitsleistungen in Immobilen des anderen investiert hat und das Vermögen beim anderen Teil auch noch vorhanden ist. Verlassen kann man sich auf derartige Ansprüche allerdings nicht. Es handelt sich um eine schwer prognostizierbare Billigkeitsjustiz. In geeigneten Fällen ist unbedingt Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Familienrecht einzuholen.

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Ehewohnung

Eine Zuweisung der Ehewohnung unter Ausschluss des anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung ist relativ schwierig zu erreichen, weil dadurch dem anderen Ehegatten Obdachlosigkeit droht. Zudem will der Familienrichter nicht die Voraussetzungen für eine Scheidung (Trennungsjahr) schaffen.

Seit 2002 gibt es jedoch das Gewaltschutzgesetz. Das Gesetz gilt nicht nur für verheiratete sowie unverheiratete Paare, sondern für Wohngemeinschaften aller Art, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Es befasst sich mit Regelungen von gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sowie mit Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, wie auch der Ehewohnung bei Trennung. Auch kann dem Täter danach untersagt werden, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten bzw. andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält.

Liegen erhebliche Misshandlungen der Frau vor, kann mit Hilfe dieses Gesetzes auch schon für die Zeit der Trennung eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung zu erlangen sein, insbesondere wenn Kinder involviert sind. Das Problem in diesen Verfahren besteht meist darin, erfahrene Gewaltanwendungen zu beweisen. Deshalb ist es notwendig, zumal wenn keine Zeugen vorhanden sind, sich über die körperlichen Spuren dieser Misshandlungen bei einem Arzt ein Attest ausstellen zu lassen.

Finden Sie für die Zeit nach der Scheidung allein keine Lösung für die weitere Nutzung der Ehewohnung, kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens jeder die Zuweisung der Ehewohnung bei Gericht beantragen. Die Chancen einer Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau sind gut, wenn sie für sich und ihre Kinder beantragt wird. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, die Ehewohnung unter den Ehepartnern aufzuteilen und die Zimmer entsprechend zuzuweisen, vor allem wenn es die Wohnverhältnisse erlauben.

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Hausrat

Der Begriff "Hausrat" umfasst nach ständiger Rechtsprechung alle beweglichen Gegenstände, die – gemessen an den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute – für die Wohnung und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Diese sind insbesondere Ihre Wohnungseinrichtung wie Elektrogeräte, Möbel, Teppiche, Küchenutensilien, Bücher (nicht Fachliteratur!), CDs u.a. Nicht als Hausrat zu definieren sind Gegenstände Ihres persönlichen Gebrauchs wie Schmuck, Arbeitsmittel u. a. sowie persönliche Gegenstände der Kinder (Spielsachen, Schulbücher, Kleidung u. a.).

Leben Sie getrennt, kann jeder von dem anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände heraus verlangen. In Ausnahmefällen kann Hausrat, der einem Ehegatten gehört, dem anderen Ehegatten zum Gebrauch auf Zeit zugewiesenen werden, wenn dieser ihn zwingend benötigt. Das Familiengericht kann darüber entscheiden. Diese Entscheidung gilt nur bis zur Scheidung. Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, ist nach Billigkeitsgrundsätzen zu verteilen. Auch darüber hat das Familiengericht zu entscheiden, wenn die Ehegatten sich nicht einigen können.

Mit Rechtskraft der Scheidung verlieren vorläufige Regelungen über den Hausrat ihre Gültigkeit. Es ist eine endgültige Verteilung der Hausratsgegenstände vorzunehmen.

Können Sie sich nicht darüber einigen, wer nach der Ehescheidung welche Hausratsgegenstände erhält, ist eine Verteilung durch das Familiengericht nach der Hausratsverordnung vorzunehmen. Hierbei wird in aller Regel nur Hausrat verteilt, welcher Ihnen gemeinsam gehört. Die Zuweisung erfolgt nach Billigkeitsgesichtspunkten, z. B. danach, in welchem Haushalt gemeinsame Kinder aufwachsen, und ob einer der Ehepartner besonderen Wert auf einen speziellen Gegenstand legt.

Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten wird nach seinem Wert über den Zugewinn ausgeglichen. Im Ausnahmefall kann aber der Familienrichter einen Hausratsgegenstand, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, dem anderen Ehegatten zuweisen.

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Sorgerecht gemeinsamer Kinder

Bei wem bleiben Ihre gemeinsamen Kinder? Seit 1998 wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens über das Sorgerecht⁄ die elterliche Sorge und das Umgangsrecht nicht mehr automatisch verhandelt. Die rechtliche Regelung geht davon aus, dass die Eltern in der Lage sind, sich über anstehende Fragen zum Wohle des Kindes zu einigen, und die elterliche Sorge auch zukünftig gemeinsam ausüben. Es bleibt also rechtlich gesehen alles beim Alten. Sie tragen weiterhin gemeinsam die Verantwortung für Ihre Kinder.

Wünscht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für die Kinder, so ist ein entsprechender Antrag an das Familiengericht zu stellen. Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn äußerst wichtige Gründe vorliegen und wenn beim Weiterführen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann in der Praxis bei anhaltender Trennung nicht von Ihnen beiden so umfassend wahrgenommen werden, wie wenn Sie noch als Paar zusammen wohnen würden. Realistisch gesehen und auch rechtlich entsprechend geregelt, kann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, nur dann mitbestimmen, wenn es um wesentliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge geht. Die Grundentscheidung, wo die Kinder wohnen sollen, ist gemeinsam zu fällen, aber Entscheidungen des Alltags trifft der Elternteil allein, bei dem die Kinder leben.

Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten Sie Hilfe in Anspruch nehmen. Die erste Anlaufstelle ist stets das Jugendamt, das gegebenenfalls auch an geeignete Beratungsstellen verweist.

Binationale Familien mit Kindern müssen zusätzlich zu dem allgemeinen Trennungsstress oft mit der großen Angst umgehen, dass der nichtdeutsche Partner die gemeinsamen Kinder in sein Herkunftsland mitnehmen könnte. Drohungen dieser Art von Kindesentführung sind vielleicht schon oft im Streit gefallen. Ob sie aber in die Tat umgesetzt werden, kann niemand vorhersehen. Deshalb sollten Drohungen dieser Art stets ernst genommen und um Rat und Unterstützung beim Rechtsanwalt nachgefragt werden.

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Umgangsrecht ⁄ Besuchsrecht gemeinsamer Kinder

Wenn sich Eltern trennen und die Kinder bei einem Elternteil bleiben, stellt sich meist die Frage nach dem Umgangsrecht des anderen Elternteils.

Das Umgangsrecht ist nicht als Elternrecht konzipiert, sondern als Recht des Kindes. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Es ist für ein Kind von großer Bedeutung, mit beiden Elternteilen Umgang zu pflegen. Daher sollte immer im Interesse des Kindes eine für alle Seiten tragbare Umgangsregelung getroffen werden, auch unter Einbeziehung anderer wichtiger Bezugspersonen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind zustehen kann.

Stellen sich allerdings Probleme bei der Durchführung des Umgangs ein oder ist eine Kindesmitnahme zu befürchten, so sieht das Kindschaftsrecht die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs vor. Auch kann ein psychologisches Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Eignung des Umgangsberechtigten zum Umgang mit seinem Kind eingeholt werden.

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Ehevertrag

Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten können in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen abweichend vom Gesetz geregelt werden. Insofern ist der Abschluss eines Ehevertrages ein geeignetes Mittel, zumindest die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen anlässlich der Scheidung zu minimieren oder sogar zu vermeiden. Ein Ehevertrag kann vor und nach Eingehen einer Ehe und selbst nach Trennung der Parteien geschlossen werden.

Soweit im Ehevertrag Regelungen zu den güterrechtliche Verhältnissen, also zu einer evtl. Gütertrennung, zum Versorgungsausgleich, oder zum nachehelichen Unterhalt enthalten sind, muss der Ehevertrag in Form einer notariellen Urkunde geschlossen werden. Ein von einem Rechtsanwalt oder von Ihnen privatschriftlich formulierter Ehevertrag ist formnichtig.

Vor Beurkundung eines Ehevertrags ist es jedoch sinnvoll, eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht einzuholen. Während nämlich der Notar verpflichtet ist, einen zwischen den Eheleuten ausgewogenen Vertrag zu beurkunden, wird Ihre persönlich konsultierte Rechtsanwältin oder Ihr persönlich konsultierter Rechtsanwalt Sie vor Abschluss eines Ehevertrags beraten, welche Regelungen mit Ihrer konkreten Interessenlage übereinstimmen. Angesichts der jüngeren Rechtsprechung zur Unwirksamkeit verschiedener Eheverträge bedarf es der fachkundigen Prüfung, welche vom Gesetz abweichende Regelungen in Ihrem Fall möglich und sinnvoll sind. Dort, wo die vereinbarte Lastenverteilung durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse so einseitig und für den belasteten Ehegatten evident unzumutbar erscheint, kann eine ehevertragliche Regelung als unwirksam angesehen werden.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung empfiehlt es sich auch, bereits bestehende Eheverträge auf deren Wirksamkeit durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gegebenenfalls können im Ehevertrag ausgeschlossene Ansprüche gleichwohl geltend gemacht werden.

Gerne stehe ich Ihnen hierbei mit meiner praktischen Erfahrung zur Verfügung.

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Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf