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Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungs-
schutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Vor Gericht

Verfahren vor dem Familiengericht
Scheidung – Unterhalt – Zugewinn

 

Das Familiengericht ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Eine der wesentlichen Aufgaben des Familiengerichts ist die Durchführung des Scheidungsverfahrens und die Entscheidung über die so genannten Folgesachen, also die Bedingungen der Scheidung, wie z. B. den Unterhalt.

 

Anwaltszwang

Für das Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, das heißt, den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen. Eine anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht ist somit für denjenigen Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt, von dem also die Initiative zur Scheidung ausgeht, zwingend notwendig. Als Scheidungsanwalt ist der Fachanwalt für Familienrecht durch seine spezielle Ausbildung besonders kompetent. Der andere Ehepartner muss sich nur dann durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn er ebenfalls einen Antrag beim Amtsgericht stellen will, also nicht mit der Scheidung, so, wie sie der andere beantragt hat, einverstanden ist. Bestehen jedoch – auch nur teilweise – Uneinigkeiten – und das ist fast immer der Fall – so sollte sich auch der Scheidungsantragsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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Vorbereitung

Egal ob sie bereits zur Scheidung entschlossen sind oder sie erst einmal Rat darüber einholen möchten, was nach der Scheidung auf Sie zukommt, also wie sich Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation ändern kann, sollten Sie das erste Anwaltsgespräch gut vorbereiten. Alle Unterlagen, die mit dem zu tun haben, was Sie wissen möchten, sollten Sie - ggf. chronologisch geordnet - mitbringen. Dazu gehören:

  • Ihr Familienstammbuch
  • Ihre letzten 12 Gehaltsabrechnungen und die Ihres Ehepartners
  • eine komplette Aufstellung über Ihr Vermögen und das Ihres Ehepartners bzw. Ihr gemeinsames Vermögen
  • Verträge, Policen, Sparbücher oder sonstige Nachweise über ihr Vermögen

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Das erste Beratungsgespräch in der Anwaltskanzlei Lottes

Es ist egal, mit welchem Ziel das erste Beratungsgespräch geführt wird. In jedem Fall unterrichte ich Sie über die Voraussetzungen der Scheidung, und Sie erhalten von mir Profitipps zum Unterhalt, Zugewinnausgleich und zur Vermögensauseinandersetzung. Die Frage der Zuweisung der ehelichen Wohnung und der Hausratsaufteilung ist ebenfalls oft ein Thema. Auch vergesse ich nie darauf hinzuweisen, die richtigen Entscheidungen zum Wohl der gemeinsamen Kinder zu treffen.

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Kostenberatung: Was kostet eine Scheidung?

Als nächstes werde ich Ihnen erklären, welche Kosten auf Sie zukommen könnten. Soweit sich das Mandat nur auf eine Beratung bezieht, treffe ich mit Ihnen vor Gesprächsbeginn eine Honorarvereinbarung über die Höhe der Beratungsgebühr. Nähere Informationen hierzu, sowie zu den Scheidungskosten insgesamt, finden Sie unter www.anwaltskanzlei-lottes.de/kosten.html.

Rechtschutzversicherungen übernehmen in Familiensachen nur die Kosten einer Erstberatung. Besitzen Sie eine Rechtschutzversicherung, so benötige ich die Daten der Versicherung (Name der Versicherung, Ihre Mitgliedsnummer). Üblicherweise und wenn dies gewünscht wird rechne ich die angefallene Beratungsgebühr unmittelbar dort ab.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens trägt Ihre Rechtsschutzversicherung nicht.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu beantragen. Über diese Fragen kann ich Sie beraten. Das Formular und die Hinweise zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie unter unseren Formularen. Letztendlich entscheidet das Gericht zu Beginn des Verfahrens, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Das Gericht prüft hierzu Ihre finanzielle Bedürftigkeit und die Erfolgsaussichten des Scheidungsantrags.

Mitzubringen sind gegebenenfalls:

  • Unterlagen zur Rechtschutzversicherung.
  • Bestätigung zum Nettoeinkommen, Mietvertrag, ARGE-Bescheid, Sozialhilfebescheid oder andere Unterlagen zum Nachweis Ihrer finanziellen Bedürftigkeit.

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Versuch der außergerichtlichen Einigung über die Scheidungsfolgesachen

Je nach Fallgestaltung werde ich Ihnen vorschlagen, über die Folgesachen eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Ehepartner herbeizuführen. Dafür kann ich zum Beispiel ein Schreiben an diesen oder dessen Anwalt verfassen, in dem ich Ihre Forderungen nenne und juristisch begründe. Sollte die Gegenseite hierauf nicht eingehen, ist im nächsten Schritt zu überlegen, ob eine separate Klage dazu eingereicht oder die Angelegenheit zusammen mit der Scheidung als Scheidungsfolgesache rechtshängig gemacht werden soll.

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Gerichtsverfahren

Entscheiden Sie sich für die Einleitung des Scheidungsverfahrens, formuliere ich den Scheidungsantrag und reiche ihn anschließend beim Familiengericht ein. Sollte bezüglich der Scheidungsfolgen keine einvernehmliche Regelung erzielt sein, so fertige ich auch hierzu die Anträge bzw. Klagen, was das Scheidungsverfahren allerdings zeitlich verzögert und auch verteuert.

Sodann müssen Sie als Antragsteller zunächst einen Prozesskostenvorschuss an das Gericht zahlen. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sogenannten "Gegenstandswert". Dieser wird für die Scheidung aus dem dreifachen Monatseinkommen beider Eheleute und ggf. für die Folgesachen aus weiteren Faktoren gebildet. Beachten Sie, das Gericht wird nicht tätig, bevor die Kosten nicht bei Gericht eingezahlt sind.

Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dann Ihrem Ehepartner zu. Mit dieser Zustellung ist die Scheidung rechtshängig.

Ihr Ehepartner kann nun einen eigenen Rechtsanwalt aufsuchen oder schreibt – im Fall der einverständlichen Scheidung – dem Familiengericht, dass er mit der Scheidung, so wie beantragt, einverstanden ist.

Das Familiengericht sendet nun den beiden Scheidungsparteien bzw. deren Anwälten die Formulare für den Versorgungsausgleich zu. Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung der Rentenansprüche. Hierüber muss das Amtsgericht zusammen mit der Scheidung zwingend entscheiden. Die Formulare zum Versorgungsausgleich sind somit unbedingt auszufüllen.

Sind die Vorfragen geklärt, beraumt das Familiengericht einen Scheidungstermin an, d.h. einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In diesem Termin werden auch die Scheidungsfolgesachen verhandelt, wenn diese rechtshängig gemacht worden sind.

Bei der mündlichen Verhandlung vertrete ich Sie. Sie und Ihr Eheleutegatte müssen jedoch auch persönlich zum Scheidungstermin erscheinen, wo Sie allerdings nur Ihren Willen zur Scheidung kundtun und – wenn beide die Scheidung wollen – behaupten, dass Sie eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr eingehalten haben.

Der Termin ist nicht öffentlich, Zuschauer sind somit nicht zugelassen.

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Scheidungsurteil

Anders als im allgemeinen Zivilverfahren spricht der Richter im Regelfall bereits im Termin die Scheidung aus. Die Scheidung kann sofort rechtskräftig werden, wenn beide Parteien auf das Rechtsmittel der Berufung verzichten. Dieser Rechtsmittelverzicht muss allerdings von einem Anwalt erklärt werden, so dass ihn der Ehepartner, der sich nicht anwaltlich vertreten läßt, nicht abgeben kann. Wird also kein Rechtsmittelverzicht abgebeben, wir das Scheidungsurteil mit Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat rechtskräftig.

Gegen das Urteil über die Scheidung oder eine der Folgesachen besteht die Möglichkeit der Berufung, die ebenfalls durch einen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht eingelegt werden muss.

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Kostenentscheidung

Das Scheidungsurteil enthält auch eine Kostenentscheidung. Diese sieht so aus, dass jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

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Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf