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Aktuelles zum Erbrecht

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: Anlegen von Sparbüchern für Kinder

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will.

Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Urteil: Die Eltern hatten für ihre minderjährigen Kinder je ein Sparbuch angelegt. Als Kontoinhaber hatten sie dabei das jeweilige Kind und als Antragsteller den Großvater angegeben. Dieser überwies je 50.000 DM auf die Konten. Die Eltern bevollmächtigten den Großvater gegenüber der Bank dazu, über die Sparkonten zu verfügen. Die Sparbücher verwahrte der Großvater. Er löste später die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die Kinder von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie die Vollmacht und verklagten den Großvater auf Zahlung.

Die Einrichtung eines Sparbuches auf den Namen eines anderen, ohne dieses aus der Hand zu geben, ist eine Zuwendung, die erst im Zeitpunkt des Todes zur Wirkung gelangt. Das Sparbuch auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu, also einen Vertrag, aus dem der Dritte einen unmittelbaren Anspruch erwirbt. Vielmehr ist der Inhaber des Sparbuches im Verhältnis zur Bank der Berechtigte, da die Bank durch die Leistung an den Sparbuchinhaber von ihrer Verpflichtung frei wird. Folglich ist aus der Inbesitzhaltung eines Sparbuches der Schluss zu ziehen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will. BGH, X ZR 264/02
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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